Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG/__paste_norm__.html)
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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
§ 39Grundsatz
§ 40Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 41Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
§ 42Wiederkehrende Leistungen
§ 43Nebenforderungen
§ 44Stufenklage
§ 45Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 46(weggefallen)
§ 47Rechtsmittel-
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Rechtsprechung zu § 44 GKG
211 Entscheidungen zu § 44 GKG in unserer Datenbank:
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 28/23
- KG, 04.04.2024 - 2 UH 11/24
- OLG Saarbrücken, 28.08.2023 - 5 W 43/23
Festsetzung des Gebührenwerts einer Stufenklage
- OLG Nürnberg, 30.11.2023 - 8 W 2318/23
Streitwert einer Stufenklage im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen in der ...
- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
- BayObLG, 11.01.2024 - 101 AR 222/23
Stufenklage und Auskunft betreffend Prämienanpassungen - fehlende Bindungswirkung ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 26 Ta 6017/22
Gegenstandswert - Stufenklage - Anwaltsgebühr
- OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 44 GKG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)