Gerichtsverfassungsgesetz

   12. Titel - Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte (§§ 154 - 155)   
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Textdarstellung

  

§ 154

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474

Rechtsprechung zu § 154 GVG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 154 GVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 753 ff. (Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung) (zu §§ 154 f)
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