Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). 2In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) 1Die Zahl der Gemeinderäte beträgt
in Gemeinden mit nicht | ||
mehr als | 1 000 Einwohnern | 8, |
in Gemeinden mit mehr als | 1 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 2 000 Einwohnern | 10, |
in Gemeinden mit mehr als | 2 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 3 000 Einwohnern | 12, |
in Gemeinden mit mehr als | 3 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 5 000 Einwohnern | 14, |
in Gemeinden mit mehr als | 5 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 10 000 Einwohnern | 18, |
in Gemeinden mit mehr als | 10 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 20 000 Einwohnern | 22, |
in Gemeinden mit mehr als | 20 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 30 000 Einwohnern | 26, |
in Gemeinden mit mehr als | 30 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 50 000 Einwohnern | 32, |
in Gemeinden mit mehr als | 50 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 150 000 Einwohnern | 40, |
in Gemeinden mit mehr als | 150 000 Einwohnern | |
aber nicht mehr als | 400 000 Einwohnern | 48, |
in Gemeinden mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 60; |
durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. 2In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. 3Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, daß einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. 4Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.
(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 25 GemO
15 Entscheidungen zu § 25 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
Gültigkeit einer Gemeinderatswahl
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im ...
- VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
- VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19
Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21
Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verfassungsmäßigkeit des Systems der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 5 S 1070/19
Waldgrundstück; Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21
Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters; ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18
(Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im ...
- VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06
Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
Beschränkung der Redezeiten für Ratsfraktionen und einzelne Ratsmitglieder
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1991 - 1 S 818/91
Wahlanfechtung - Ablauf der Frist - materielle Präklusion - Begrenzung des ...
Querverweise
Auf § 25 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 69 (Ortschaftsrat)