Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. 2Vorsitzender des Ältestenrats ist der Bürgermeister.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln; zu der Regelung der Aufgaben ist das Einvernehmen des Bürgermeisters erforderlich.
Rechtsprechung zu § 33a GemO
4 Entscheidungen zu § 33a GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18
(Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00
Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1989 - 1 S 3834/88
Fraktionsmindeststärke; Beschluß in laufender Wahlperiode
- VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 2400/10
Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch
Querverweise
Auf § 33a GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)