GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. 2Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 55a GmbHG
5 Entscheidungen zu § 55a GmbHG in unserer Datenbank:
- KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22
Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste bei einer Kapitalerhöhung
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22
Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22
- OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11
GmbH-Modernisierung: Regelungszweck des Instituts des genehmigten Kapitals; ...
- OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 5 U 58/18
Keine Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO für Klägerin mit Sitz in ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - L 1 KR 281/15
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität ...