GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
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(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.
(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.
§ 53Form der Satzungsänderung
§ 54Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
§ 55Erhöhung des Stammkapitals
§ 55aGenehmigtes Kapital
§ 56Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
§ 56aLeistungen auf das neue Stammkapital
§ 57Anmeldung der Erhöhung
§ 57aAblehnung der Eintragung
§ 57b(weggefallen)
§ 57cKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 57dAusweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 57eZugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
§ 57fAnforderungen an die Bilanz
§ 57gVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
§ 57hArten der Kapitalerhöhung
§ 57iAnmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
§ 57jVerteilung der Geschäftsanteile
§ 57kTeilrechte; Ausübung der Rechte
§ 57lTeilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
§ 57mVerhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
§ 57nGewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
§ 57oAnschaffungskosten
§ 58Herabsetzung des Stammkapitals
§ 58aVereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 58bBeträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
§ 58cNichteintritt angenommener Verluste
§ 58dGewinnausschüttung
§ 58eBeschluss über die Kapitalherabsetzung
§ 58fKapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
§ 59(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 57k GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)