Jugendgerichtsgesetz
1. Teil - Anwendungsbereich (§§ 1 - 2) |
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 1 JGG
755 Entscheidungen zu § 1 JGG in unserer Datenbank:
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Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VG Bayreuth, 14.04.2016 - B 4 E 16.255
Aufenthaltstitel nach § 25a I AufenthG setzt für jugendlichen Ausländer nach § 1 ...
- VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1263/23
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei ...
- OVG Saarland, 27.03.2018 - 2 A 267/16
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhalts - ...
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18
Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und ...
- BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
- VG Würzburg, 20.03.2017 - W 7 E 17.192
Im Rahmen des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erfolgt eine ...
- VGH Bayern, 19.12.2023 - 19 CS 23.1576
Rechtmäßige Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Fehlens des Visumverfahrens
- BGH, 19.04.2017 - StB 9/17
Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 JGG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 46 I (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren) (zu §§ 1 ff)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 385 I (Geltung von Verfahrensvorschriften) (zu §§ 1 ff)