Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50) |
(1) Der Schriftwechsel des jungen Gefangenen darf nur überwacht werden, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungsauftrags nach § 21 oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt erforderlich ist.
(2) 1Der Schriftwechsel mit dem Verteidiger wird nicht überwacht. 2Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten §§ 148 Abs. 2, 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der junge Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zum Widerruf oder zur Zurücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen ermächtigt, nicht vorliegt. 3Satz 2 gilt auch, wenn im Anschluss an die dem Vollzug der Jugendstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Jugend- oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
(3) 1Nicht überwacht werden Schreiben der jungen Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. 3Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den jungen Gefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
Querverweise
Auf § 42 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 JStVollzG:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsbehelfe
- § 21 (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission) (zu § 42 III)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Art. 34 (Individualbeschwerden) (zu § 42 III)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 21 (ex-Art. 8d) (zu § 42 III)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Das Europäische Parlament
- Art. 194 (ex-Art. 138d) (zu § 42 III)
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 17
- III. Der Bundestag
- Art. 45c
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 35a