Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 42
Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel des jungen Gefangenen darf nur überwacht werden, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungsauftrags nach § 21 oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt erforderlich ist.

(2) 1Der Schriftwechsel mit dem Verteidiger wird nicht überwacht. 2Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten §§ 148 Abs. 2, 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der junge Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zum Widerruf oder zur Zurücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen ermächtigt, nicht vorliegt. 3Satz 2 gilt auch, wenn im Anschluss an die dem Vollzug der Jugendstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Jugend- oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(3) 1Nicht überwacht werden Schreiben der jungen Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. 3Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den jungen Gefangenen gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

Querverweise

Auf § 42 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 42 JStVollzG:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Rechtsbehelfe
          § 21 (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission) (zu § 42 III)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 21 (ex-Art. 8d) (zu § 42 III)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 194 (ex-Art. 138d) (zu § 42 III)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht