Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 3 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 34 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungsverantwortung und Verfahren

(1) 1Bei der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telekommunikation sowie des Paketverkehrs bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 48 Absatz 1 und § 49 Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Zwecke, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt oder nach Anhörung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung verarbeitet werden. 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zu den in Satz 1 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 51 Absatz 2 sowie in § 81 Absatz 1 bis 3 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die Justizvollzugsanstalt. 2Erfolgt die Übermittlung an eine öffentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung und erteilt erforderlichenfalls die Informationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 679/2016. 3Die Justizvollzugsanstalt hat im Falle des Satz 2 lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle liegt. 4Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

§ 34Datenerhebung § 35Videotechnik § 36Radio-Frequenz-
Identifikation (RFID)
§ 37Elektronische Aufenthalts-
überwachung durch das Global Positioning System (GPS)
§ 38Auslesen von Datenspeichern § 39Zweckänderung § 40Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken § 41Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken § 42Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit § 43Identitäts-
feststellung
§ 44Überprüfung Gefangener § 45Überprüfung von Besuchspersonen § 46Überprüfung sonstiger anstaltsfremder Personen § 47Fallkonferenzen § 48Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugs-
unterstützenden Zwecken
§ 49Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken § 50Datenübermittlung zum Zweck des Opferschutzes § 51Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 52Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei Untersuchungs-
gefangenen
§ 53Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei jungen Gefangenen
§ 54Überlassung von Akten § 55Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 56Einsichtnahme in Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen
§ 57Elektronische Aktenführung § 58Anstalts-
übergreifende Datenverarbeitung
§ 59Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren § 60Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 61Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungs-
verantwortung und Verfahren
§ 62Zweckbindung § 63Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen
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Querverweise

Auf § 61 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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