Jugendschutzgesetz
Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 10a - 16) |
1Die Länder können im Bereich der digitalen Dienste über dieses Gesetz hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. 2Die an die Inhalte von digitalen Diensten zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.05.2024 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze | 06.05.2024 | |
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
beeinträchtigende Medien § 11Filmveranstaltungen § 12Bildträger mit Filmen oder Spielen § 13Bildschirm-
spielgeräte § 14Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen § 14aKennzeichnung bei Film- und Spielplattformen § 15Jugendgefährdende Medien § 16Landesrecht
Rechtsprechung zu § 16 JuSchG
2 Entscheidungen zu § 16 JuSchG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.05.2003 - 1 StR 70/03
Automatenvideothek als Ladengeschäft im Sinne des § 184 I Nr. 3a StGB
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 15 A 2051/14
Herausgabe einer Kopie des indizierten Videofilms "Carl Ludwig 2. Teil" als ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 JuSchG:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 18 VI, VIII (Liste jugendgefährdender Medien)