Landesordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
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(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
(2) Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Landkreis ersatzpflichtig ist.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
§ 3Erwerb eingezogener Gegenstände
§ 4Notwendige Auslagen
§ 5Erstattung von Auslagen
§ 6Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
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