Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Schutz von Wappen und Flaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
2. das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 8 LOWiG

Entscheidung zu § 8 LOWiG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 8 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 8 LOWiG:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse) (zu § 8 I Nr. 1)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 145 I Nr. 1 (Bußgeldvorschriften) (zu § 8 I Nr. 1)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen) (zu § 8 I Nr. 1)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 6 I (Wappen, Flaggen, Dienstsiegel) (zu § 8 I Nr. 1)
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