Landesordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an öffentlichen Straßen oder an anderen Orten, an denen Menschen verkehren,
1. | Sachen auswirft, ausgießt oder ohne ausreichende Befestigung aufstellt, aufhängt oder sonst anbringt oder | |
2. | Öffnungen oder Vertiefungen unverdeckt oder unverwahrt lässt, |
wenn daraus die Gefahr der Verletzung oder erheblichen Verunreinigung eines anderen oder der Beschädigung oder erheblichen Verunreinigung einer fremden Sache von bedeutendem Wert entstehen kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 7Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen
§ 8Schutz von Wappen und Flaggen
§ 9Verhütung von Unfällen
§ 10Verhütung von Bränden
§ 11Verwendung von Selbstschussgeräten und anderen Geräten
§ 12Parken auf Privatgrundstücken
§ 13Schutz öffentlicher Straßen
§ 14Erlass von Polizeiverordnungen
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Querverweise
Auf § 9 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 LOWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)