Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
II. Verwarnungsverfahren (§§ 56 - 58) |
(1) 1Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. 3Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
Rechtsprechung zu § 58 OWiG
13 Entscheidungen zu § 58 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21
EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren ...
- BGH, 13.07.1959 - 4 StR 260/59
- BGH, 17.05.1956 - 1 StR 444/55
- BGH, 27.08.1969 - 4 StR 590/68
Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtssache vor den BGH - Anforderungen an ...
- BVerwG, 12.12.1969 - VII C 80.68
Kenntniserlangung von einer Verkehrsübertretung durch einen im Außendienst ...
- OLG Stuttgart, 04.08.1958 - 2 Ws (B) 222/58
- OLG Frankfurt, 03.01.2020 - 2 Ss OWi 963/18
Der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist ...
- BAG, 30.11.2022 - 4 AZR 195/22
Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz
- BGH, 01.04.1954 - 4 StR 524/53
- BGH, 24.11.1961 - 2 StR 540/60
Querverweise
Auf § 58 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)