Personenstandsgesetz

   Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27)   
   Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Anzeige durch Personen

1Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 01.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744

Rechtsprechung zu § 19 PStG

6 Entscheidungen zu § 19 PStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Geburt
        Anzeige und Beurkundung
          § 18 (Anzeige)
          § 20 (Anzeige durch Einrichtungen)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 37 (Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
        § 70 (Bußgeldvorschriften)
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