Personenstandsgesetz
Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27) |
Abschnitt 3 - Fortführung des Geburtenregisters (§ 27) |
(1) 1Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. 2Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
1. | jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, | |
2. | die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, | |
3. | die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, | |
4. | die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes, | |
5. | die Berichtigung des Eintrags. |
(4) 1Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. 2Im Übrigen wird hingewiesen
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung | 22.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 27 PStG
75 Entscheidungen zu § 27 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20
Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 13.08.2020 - 26 Wx 2/20
Antrag auf Berichtigung von Vornamen in den Geburtseinträgen von Kindern Von ...
- OLG Köln, 13.08.2020 - 26 Wx 2/20
- BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvL 13/10
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften keinen ...
- LG Münster, 17.09.2010 - 5 T 73/10
Anspruch auf Eintragung der Religionszugehörigkeit "muslimisch" in eine ...
- BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
- OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19
Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im ...
- OLG Hamm, 16.07.2022 - 15 W 337/20
Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags Antrag auf Eintragung als Vater ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 W 337/20
Parallelentscheidung zu OLG Hamm 15 W 337/20 v. 16.07.2022
- OLG Hamm, 18.08.2021 - 15 W 337/20
- OLG Hamm, 20.01.2021 - 15 W 68/20
Berichtigung eines Geburtsregistereintrags; Vorlage eines Reisepasses als Mittel ...
- BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister
Querverweise
Auf § 27 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 5 (Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 PStG:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44 (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 19 (Abstammung) (zu § 27 II)