Personenstandsgesetz
Kapitel 12 - Übergangsvorschriften (§§ 75 - 79) |
(1) 1Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). 2Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.
(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.
(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) 1Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn
2Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. 3Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
15.05.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 76 PStG
6 Entscheidungen zu § 76 PStG in unserer Datenbank:
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Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- OLG Hamm, 20.07.2012 - 15 Wx 716/10
Fortführung eines Geburtseintrags nach Tod der betroffenen Person
- LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
Auswirkung einer Pflichtteilsentziehung auf die Pflichtteilsberechtigung eines ...
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 125-IV-19
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 09.10.2018 - 11 W 717/18
Einsichtsrecht in Register
Querverweise
Auf § 76 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 67 (Zentrale Register)