Personenstandsgesetz
Kapitel 11 - Verordnungsermächtigungen (§§ 73 - 74) |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. | die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister, | ||
2. | die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge, | ||
3. | die Anforderungen an elektronische Verfahren | ||
a) | zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4), | ||
b) | mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3), | ||
4. | den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55), | ||
5. | die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4), | ||
6. | die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8), | ||
7. | die Führung der Sammelakten (§ 6), | ||
8. | die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung, | ||
9. | die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern, | ||
10. | die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber, | ||
11. | die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls, | ||
12. | die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung, | ||
13. | die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können, | ||
14. | die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann, | ||
15. | die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38), | ||
16. | weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4), | ||
17. | die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister, | ||
18. | die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten, | ||
19. | die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden, | ||
20. | die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben, | ||
21. | die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen, | ||
22. | die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33), | ||
23. | die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76), | ||
24. | die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77), | ||
25. | die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG), | ||
26. | die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, | ||
27. | automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung. |
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
15.05.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
01.06.2008 | Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft | 13.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 73 PStG
12 Entscheidungen zu § 73 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen ...
- OLG Brandenburg, 08.11.2022 - 7 W 104/22
Beschwerde gegen einen Zusatz zu einem Geburtseintrag Ungeklärte Identität einer ...
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 153/14
- OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10
Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads eines ...
- OLG Karlsruhe, 25.07.2013 - 11 Wx 35/13
Personenstandsrecht: Nachweis nicht bestehender Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der ...
- OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 - 3 Wx 87/16
Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtenregister bei Nichtvorlage der ...
Querverweise
Auf § 73 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Verordnungsermächtigungen
- § 74 (Rechtsverordnungen der Landesregierungen)