Personenstandsgesetz

   Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10)   
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§ 6
Aktenführung

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

Rechtsprechung zu § 6 PStG

5 Entscheidungen zu § 6 PStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
          § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
     
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
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