Personenstandsgesetz
Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) 1Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. 2Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.
(2) 1Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. 2Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. 3Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.
(3) 1Sind Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. 2Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Neubeurkundung in der Form einer einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorgenommen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 |
register § 4Sicherungsregister § 5Fortführung der Personenstands-
register § 6Aktenführung § 7Aufbewahrung § 8Verlust eines Personenstands-
registers § 9Beurkundungs-
grundlagen § 10Auskunfts- und Nachweispflicht
Rechtsprechung zu § 8 PStG
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Querverweise
Auf § 8 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Verordnungsermächtigungen
- § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)