Personenstandsgesetz
Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
Abschnitt 2 - Familienrechtliche Beurkundungen (§§ 41 - 45b) |
(1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. 2Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 5Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 23.01.2013 | |
01.01.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 43 PStG
15 Entscheidungen zu § 43 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21
Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung
- OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 20 W 290/19
Angleichungserklärung bei arabischer Namenskette
- VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4
Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens
- KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15
Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in ...
- OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 163/13
Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 20 W 147/21
Änderung des Geburtsnamens
- OLG Hamm, 16.04.2014 - 15 W 364/13
Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung
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Anspruch eines Spätaussiedlers auf Änderung seines Vornamens von "Siegfried" in ...
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Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einen frei gewählten Namen - deed poll - ...
- OLG Hamm, 16.04.2014 - 15 W 288/13
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Querverweise
Auf § 43 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Übergangsvorschriften
- § 79 (Altfallregelung)