Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe (§§ 152 - 163) |
(1) 1Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. 2Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. 3Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
grundlagen § 154Berechnungs-
grundlagen in besonderen Fällen § 155Beiträge nach der Zahl der Versicherten § 156Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt § 157Gefahrtarif § 158Genehmigung § 159Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen § 160Änderung der Veranlagung § 161Mindestbeitrag § 162Zuschläge, Nachlässe, Prämien § 163Beitragszuschüsse für Küstenfischer
Rechtsprechung zu § 152 SGB VII
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