Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Zweiter Abschnitt - Verarbeitung von Sozialdaten (§§ 67a - 78) |
§ 67b
Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
(1) 1Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. 2Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016. 3Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 679/2016 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. 4§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. 2Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 3Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 hinzuweisen.
(3) 1Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. 2Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. 3In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
grundsätze § 67eErhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
beschäftigung § 68Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staats-
anwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr § 69Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungs-
befugnisse § 72Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 74aÜbermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungs-
verfahren § 75Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76Einschränkung der Übermittlungs-
befugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten § 77Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen § 78Zweckbindung und Geheimhaltungs-
pflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
Rechtsprechung zu § 67b SGB X
115 Entscheidungen zu § 67b SGB X in unserer Datenbank:
- BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19
Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 07.06.2018 - 4 K 2486/18
- VG Köln, 16.07.2018 - 4 L 711/18
Bundesrechnungshof darf Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Trägerin der ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Aufgabenerledigung durch Dritte - Wesentliche Aufgaben zur Versorgung ...
- VG Düsseldorf, 28.02.2024 - 29 K 6009/21
Sozialgeheimnis, Umgangsprotokolle, Jugendamt, Auskunftsanspruch
- SG Stuttgart, 27.01.2022 - S 24 KA 166/20
Vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung wegen Nichtanschluss an die ...
- LSG Bayern, 28.09.2021 - L 4 KR 651/19
Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Ausstellung von Ersatzbescheinigungen ...
- VG Aachen, 09.06.2022 - 8 K 3160/19
Querverweise
Auf § 67b SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 298 (Behandlung von Daten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 276 (Zusammenarbeit)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 23 (Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)