Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Sechstes Kapitel - Finanzierung (§§ 54 - 68) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 54 - 60) |
(1) 1Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. 3Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. 2In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. 3Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. 4Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
(4) 1Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. 2Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
01.07.2023 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
01.10.2022 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 28.06.2022 | |
01.07.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften | 18.07.2017 | |
01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
grenze, Verordnungs-
ermächtigung § 55aAutomatisiertes Übermittlungs-
verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Kinder für die Beitragssatz-
ermittlung § 55bMeldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern § 56Beitragsfreiheit § 57Beitragspflichtige Einnahmen § 58Tragung der Beiträge bei versicherungs-
pflichtig Beschäftigten § 59Beitragstragung bei anderen Mitgliedern § 59aBerücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung § 60Beitragszahlung
Rechtsprechung zu § 58 SGB XI
162 Entscheidungen zu § 58 SGB XI in unserer Datenbank:
- BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23
Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem ...
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
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- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R
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- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 KR 3416/10
Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10
Generativer Beitrag - soziale Pflegeversicherung - Beitragsnachlass in ...
- BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 13/13 R
- BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R
Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20
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- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 BA 4134/20
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - ...
Querverweise
Auf § 58 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beitragszuschüsse
- § 61 (Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 2e (Abzüge für Steuern)