Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Sechstes Kapitel - Finanzierung (§§ 54 - 68) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 54 - 60) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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1Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. 2Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 |
§ 54Grundsatz
§ 55Beitragssatz, Beitragsbemessungs-
grenze, Verordnungs-
ermächtigung § 55aAutomatisiertes Übermittlungs-
verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Kinder für die Beitragssatz-
ermittlung § 55bMeldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern § 56Beitragsfreiheit § 57Beitragspflichtige Einnahmen § 58Tragung der Beiträge bei versicherungs-
pflichtig Beschäftigten § 59Beitragstragung bei anderen Mitgliedern § 59aBerücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung § 60Beitragszahlung
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grenze, Verordnungs-
ermächtigung § 55aAutomatisiertes Übermittlungs-
verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Kinder für die Beitragssatz-
ermittlung § 55bMeldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern § 56Beitragsfreiheit § 57Beitragspflichtige Einnahmen § 58Tragung der Beiträge bei versicherungs-
pflichtig Beschäftigten § 59Beitragstragung bei anderen Mitgliedern § 59aBerücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung § 60Beitragszahlung
Querverweise
Auf § 59a SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 55 (Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)