Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115) |
Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105) |
(1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. 3Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. 4Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) 1Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. 2Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. | soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, | |
2. | soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, | |
3. | soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. |
(4) 1Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. 2§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 102 SGB XII
127 Entscheidungen zu § 102 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - L 2 SO 843/23
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 - ...
- LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 57/20
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - darlehensweise Leistung - Erlass eines ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 324/20
Rechtswidrigkeit einer Heranziehung von Erben zum Kostenersatz gemäß § 102 SGB ...
- OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Wx 212/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 23 SO 288/14
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang nach § 93 SGB 12 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 59/19
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- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - ...
- BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R
Kostenersatz für erbrachte Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 - L 8 SO 282/13
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe; Vermögensschutz für ein angemessenes ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2017 - L 8 SO 282/13
- SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 362/12
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses - keine ...
§ 102 SGB XII in Nachschlagewerken
- § 102 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbschaft
- Freibetrag
- Mittellosigkeit
- Regress der Staatskasse
Querverweise
Auf § 102 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Kosten
- Kostenersatz
- § 103 (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1881 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 102 SGB XII:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Nachlassverbindlichkeiten
- § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)