(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) 1Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. 2Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) 1Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). 2Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) 1Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
2Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vom 19.06.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.06.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug | 19.06.2019 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Rechtsprechung zu § 264 StGB
685 Entscheidungen zu § 264 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - 5 StR 228/23
Verurteilungen wegen Subventionsbetruges in Millionenhöhe rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
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- KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
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- LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 7/20 Corona
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- LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 7/20 Corona
- BGH, 22.08.2018 - 3 StR 449/17
Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation; ...
- BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16
BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.07.2022 - 1 StR 439/21
BGH hebt erneut Freispruch bezüglich des Projekts "Hohe Düne" auf
- LG Rostock, 24.01.2013 - 11 KLs 196/11
- LG Rostock, 02.06.2015 - 18 KLs 69/13
- OLG Rostock, 12.11.2012 - I Ws 321/12
Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Anfechtbarkeit einer ein ...
- BGH, 28.07.2022 - 1 StR 439/21
Querverweise
Auf § 264 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 (Zwingende Ausschlussgründe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 6 EG (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6 VS (Teilnehmer am Wettbewerb)
- VOB/A
- § 6 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98b (Ausschluss von Subventionen)