(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1. | eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht, | |
2. | Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder | |
3. | eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Fassung aufgrund des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 07.08.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.08.2007 | Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) | 07.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 303b StGB
34 Entscheidungen zu § 303b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2017 - 5 StR 164/16
Verurteilung wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to ...
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15
Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und ...
- LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15
- BGH, 08.04.2021 - 1 StR 78/21
Computersabotage (hier: Verbreitung von Ransomware; Begriff des Veränderns von ...
- LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15
Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22
Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig
- BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22
- AG Wiesbaden, 02.05.2012 - 71 Gs 393/12
Nach Gema-Attacke: Razzia trifft Anonymous-Mitläufer
- ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23
Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung - Schadensersatz - Verstoß ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 - 10 S 303/19
Auskunft zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit dem Ergebnis von ...
- VG Wiesbaden, 06.12.2022 - 6 K 805/19
Unionsrechtswidrigkeit zentraler Vorschriften des Gesetzes über die Verarbeitung ...
- BGH, 05.04.2018 - 3 StR 13/18
Schwere Brandstiftung (ganz oder teilweise Zerstören durch Brandlegung bei ...
§ 303b StGB in Nachschlagewerken
- § 303b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Computersabotage
Querverweise
Auf § 303b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
- § 4 (Strafverfolgung)
Redaktionelle Querverweise zu § 303b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 202a (Ausspähen von Daten)