In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Fassung aufgrund des Einundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 07.08.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.08.2007 | Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) | 07.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 303c StGB
172 Entscheidungen zu § 303c StGB in unserer Datenbank:
- LG Bamberg, 18.07.2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16
Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung - sog. "Rotlichtprozess"
- LG Bayreuth, 30.06.2021 - 1 KLs 123 Js 9931/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei drohender Überschreitung der Strafgewalt
- LG München I, 31.05.2019 - 362 Js 108244/18
Parallelbetrachtung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls bei ...
- BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
- LG Weiden/Oberpfalz, 05.10.2021 - JK 1 KLs 16 Js 9163/20
Betäubungsmittelstrafrecht: Maß der Überschreitung des Grenzwertes der nicht ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 2 RVs 11/21
1. Ein Ersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um ...
- LG Bochum, 03.12.2020 - 1 KLs 22/20
- LG Regensburg, 20.05.2020 - 5 KLs 133 Js 95199/18
Gefährlichkeitsprognose für eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt
- LG Schweinfurt, 19.03.2021 - 1 KLs 9 Js 2153/19
Anrechnungsmaßstab für in Rumänien erlittene Auslieferungshaft (1:1)
- LG Bonn, 06.12.2023 - 24 Ks 5/23
§ 303c StGB in Nachschlagewerken
- § 303c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Besonderes öffentliches Interesse
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 303c StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte)