Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 4 StGB

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Querverweise

Auf § 4 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84d (Bewilligungshindernisse)
        Einziehung
          § 88a (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
          § 88c (Ablehnungsgründe)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90e (Bewilligungshindernisse)
     
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Europäische Ermittlungsanordnung
          § 91e (Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
          § 10 (Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153c I Nr. 1 (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten)
Was ist das?

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