Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
1. | während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, | |
2. | gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder | |
3. | sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht |
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. 2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechtsprechung zu § 67g StGB
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Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel
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Querverweise
Auf § 67g StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90j (Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung)