Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§§ 131 - 132) |
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(4) 1§ 131 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. 3Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. 4Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 02.08.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
Rechtsprechung zu § 131a StPO
18 Entscheidungen zu § 131a StPO in unserer Datenbank:
- AG Kehl, 27.07.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Kehl, 04.10.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung ...
- LG Offenburg, 19.03.2018 - 3 Qs 73/17
Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung: Anordnungskompetenz ...
- AG Kehl, 04.10.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16
- BGH, 06.12.2017 - V ZB 30/17
Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches ...
- VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398
Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr ...
- AG Hannover, 23.04.2015 - 174 Gs 434/15
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzung
- AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09
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- OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 2 VAs 3/06
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- OLG Hamm, 12.04.2007 - 1 Ss 112/07
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- OLG Karlsruhe, 20.03.2019 - 2 Ws 63/19
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§ 131a StPO in Nachschlagewerken
- § 131a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Öffentlichkeitsfahndung
- Fahndung
Querverweise
Auf § 131a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131c (Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 131a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81g (DNA-Identitätsfeststellung) (zu § 131a II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163e (Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen)