Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (§§ 131 - 132) |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. 2Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.
(3) 1Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. 2Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. 3In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.
(4) 1Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. 2Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
Rechtsprechung zu § 131 StPO
50 Entscheidungen zu § 131 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1435/20
Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch einen Richter (Heranziehung der ...
- OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
Inländische gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen ...
- OLG Frankfurt, 12.03.2024 - 1 OAus 24/24
Zuständigkeit für die Ausstellung eines (TACA-)Haftbefehls zum Zweck der ...
- OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19
Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls
- OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20
Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im deutschen ...
- OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19
Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
- OLG Bremen, 09.11.2018 - 1 AuslA 33/18
Zur Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung ...
- AG Hannover, 23.04.2015 - 174 Gs 434/15
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzung
- VerfGH Sachsen, 27.08.2015 - 54-IV-14
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anordnung der ...
- LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19
Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beim ...
Querverweise
Auf § 131 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100k (Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten)
Redaktionelle Querverweise zu § 131 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)