Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) 1Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 3Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
(5) 1Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) 1Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren | 25.04.2013 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 138d StPO
86 Entscheidungen zu § 138d StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.08.2020 - StB 25/20
BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im ...
- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 2 Ws 68/24
Verteidigerausschließung wegen Verdachts der Tatbeteiligung
- BVerfG, 25.02.2016 - 1 BvR 1042/15
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines ...
- BGH, 10.08.2022 - 3 ARs 9/22
Unzulässiger allgemeiner Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des ...
- BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 289/10
Ausschließung als Verteidiger; sofortige Beschwerde (mangelnde ...
- BGH, 09.09.2014 - 4 ARs 20-1/14
Recht auf den gesetzlichen Richter (Abgabe des Revisionsverfahrens an einen ...
- BGH, 09.09.2014 - 4 ARs 20-2/14
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- KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
Ausschluss des Verteidigers; Inhaltliche Anforderungen an die Vorlage; ...
- BGH, 24.08.1978 - 2 ARs 245/78
Ausschluss eines Verteidigers aufgrund des Verdachts der terroristischen ...
- BGH, 20.01.1984 - 2 ARs 387/83
Antrag auf Aufhebung der Ausschließung als Verteidiger - Zulässigkeit einer ...
Querverweise
Auf § 138d StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 138c (Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 304 (Zulässigkeit)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 135
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 138d StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 138d VI)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 138d VI)