Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. 2Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(2) 1Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2§ 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) 1Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
entscheidung § 138dVerfahren bei Ausschließung des Verteidigers § 139Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar § 140Notwendige Verteidigung § 141Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 141aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 142Zuständigkeit und Bestellungsverfahren § 143Dauer und Aufhebung der Bestellung § 143aVerteidigerwechsel § 144Zusätzliche Pflichtverteidiger § 145Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers § 145aZustellungen an den Verteidiger § 146Verbot der Mehrfachverteidigung § 146aZurückweisung eines Wahlverteidigers § 147Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten § 148Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger § 148aDurchführung von Überwachungs-
maßnahmen § 149Zulassung von Beiständen § 150(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 145a StPO
555 Entscheidungen zu § 145a StPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 09.05.2019 - VerfGH 96/18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verteidiger; Zustellung; Benachrichtigung; ...
- OLG Brandenburg, 12.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 399/22
Einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Abwesenheitsurteil ...
- BVerfG, 24.02.2021 - 2 BvR 428/18
Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung ...
- OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16
Wiedereinsetzung auf Antrag bei vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist; ...
- OLG Hamburg, 24.06.2021 - 2 Ws 52/21
Ladungsvollmacht des Verteidigers
- KG, 27.11.2020 - 5 47/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen § 145a Abs. 3 Satz 2 ...
- KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14
Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im ...
- KG, 15.06.2020 - 4 Ss 59/20
Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht
- OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Ws 617/23
Überhaft, Untersuchungshaft, Strafzeitberechnung, Vollstreckungsreihenfolge, ...
- AG Ulm, 05.03.2024 - 5 OWi 2260/23
Wirksamkeit einer Zustellung, Ersatzzustellung, Aufgabe des Lebensmittelpunktes, ...
Querverweise
Auf § 145a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 201 (Übermittlung der Anklageschrift)
- Hauptverhandlung
- § 232 (Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406d (Auskunft über den Stand des Verfahrens)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 428 (Vertretung des Einziehungsbeteiligten)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 72 (Entscheidung durch Beschluß)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59l (Vertretung vor Gerichten und Behörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 145a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35 II (Bekanntmachung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 215 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses)