Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
2. Abschnitt - Gerichtsstand (§§ 7 - 21) |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
bestimmung durch den Bundesgerichtshof § 14Zuständigkeits-
bestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht § 15Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts § 16Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit § 17- § 18 (weggefallen) § 19Zuständigkeits-
bestimmung bei Zuständigkeitsstreit § 20Untersuchungs-
handlungen eines unzuständigen Gerichts § 21Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Rechtsprechung zu § 15 StPO
68 Entscheidungen zu § 15 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19
Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen
- BGH, 25.02.2015 - 2 ARs 358/14
Übertragung der Entscheidung der Sache gemäß § 15 StPO (tatsächliche ...
- BGH, 14.06.2012 - 2 ARs 71/12
Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO
- OLG Dresden, 18.09.2009 - 3 ARs 35/09
Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein anderes Landgericht ...
- BGH, 05.03.2008 - 2 StR 445/04
Zuständigkeitsbestimmung (Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts)
- BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02
Prozeß gegen mutmaßliche Al - Quaida - Terroristen verbleibt in Frankfurt
- BGH, 10.11.2011 - 2 ARs 359/11
Unbegründeter Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit im ...
- BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68
Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf ...
- BGH, 12.08.2021 - 2 ARs 230/21
Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb des Bezirks des ...
- BGH, 26.08.2009 - 2 ARs 363/09
Voraussetzungen der Übertragung der Zuständigkeit für ein ...