Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) 1Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 |
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 214 StPO
43 Entscheidungen zu § 214 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23
Einziehung eines Kraftfahrzeugs
- BGH, 16.10.2020 - 1 ARs 3/20
Verweisung auf einen anderen Rechtsweg (Bindungswirkung für das Gericht, an das ...
- VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06
Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde ...
- OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 3 Ws 281/05
Strafverfahren: Ladung eines minderjährigen Zeugen
- BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87
Herbeischaffung eines Beweismittels
- KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05
Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des ...
- BGH, 15.10.2010 - 5 StR 119/10
Ablehnung eines Beweisantrages (mangelhafte Anschrift eines zu ladenden Zeugen); ...
- LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
- OLG Düsseldorf, 07.11.2002 - 3 Ws 407/02
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit ; Eröffnung des ...
- BGH, 09.09.1977 - 4 StR 230/77
Werner Weinhold
Querverweise
Auf § 214 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 222 (Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen)
- Hauptverhandlung
- § 245 (Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel)
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
Redaktionelle Querverweise zu § 214 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren bei Zustellungen
- § 38 (Unmittelbare Ladung) (zu § 214 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 220 (Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten) (zu § 214 III)