Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) 1Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. 2Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 220 StPO
64 Entscheidungen zu § 220 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.11.2014 - 1 Ws 467/14
Keine Entschädigung für einen durch die Verteidigung geladenen parteilichen ...
- BGH, 08.12.2011 - 4 StR 430/11
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von ...
- LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 35/21
Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigengutachten
- BGH, 24.03.2014 - 5 StR 2/14
Strafverfahren wegen schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung: Notwendige ...
- LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 95 Js 1038/19
- AG Wuppertal, 16.01.2019 - 26 OWi 723 Js 208/18
Bußgeldverfahren, Erstattung Sachverständigenkosten
- VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666
Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten ...
- KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein ...
- OLG Düsseldorf, 13.12.1993 - 1 Ws 1076/93
- BVerwG, 02.12.1969 - VI C 138.67
Versagung der Aussagegenehmigung - Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht ...
Querverweise
Auf § 220 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 220 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren bei Zustellungen
- § 38 (Unmittelbare Ladung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 214 III (Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel)
- Hauptverhandlung
- § 245 II (Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 386 II (Ladung von Zeugen und Sachverständigen)