Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
Rechtsprechung zu § 24 StPO
1.014 Entscheidungen zu § 24 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2023 - 2 StR 195/23
Mitwirkung einer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffin; ...
- BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an ...
- BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22
Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
- BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.02.2016 - 2 StR 533/14
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (Mitwirkung des Richter in einem ...
- EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht ...
- BGH, 10.02.2016 - 2 StR 533/14
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20
Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine ...
- OLG Köln, 14.02.2024 - 2 Ws 40/24
§ 24 StPO in Nachschlagewerken
- § 24 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Befangenheit
- Ablehnungsgesuch
Querverweise
Auf § 24 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338 Nr. 3 (Absolute Revisionsgründe)