Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 28 StPO
349 Entscheidungen zu § 28 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18
Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und ...
- OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18
Anbringung eines Befangenheitsantrages außerhalb der Hauptverhandlung kurz vor ...
- OLG München, 21.09.2020 - 1 Ws 685/20
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde in Strafvollstreckungssachen gegen ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
- LG Stuttgart, 03.01.2024 - 8 Qs 62/23
Gegen den Beschluss über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der ...
- OLG Celle, 02.05.2022 - 1 Ws 27/22
Keine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auf sofortige Beschwerde gegen ...
- BGH, 21.07.2020 - 5 StR 236/20
Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Mitwirkung des ...
- BGH, 08.03.2023 - 3 StR 434/22
Verurteilung von fünf Angeklagten wegen Mitgliedschaft im IS rechtskräftig
- OLG Hamm, 19.08.2014 - 2 Ws 169/14
Ablehnung; erfolglos; sofortige Beschwerde; erkennender Richter; Zurückverweisung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 28 II 1)