Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 32f) |
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 5Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2019 | Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften | 21.06.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigungen § 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten; Verordnungs-
ermächtigungen § 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungs-
behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungs-
ermächtigung § 32cElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung § 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 32c StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 77a (Elektronische Kommunikation und Aktenführung)