Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 32f) |
(1) 1Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.
(2) 1Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.
(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
(4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.
(5) 1Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
(6) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigungen § 32aElektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungs-
behörden und Gerichten; Verordnungs-
ermächtigungen § 32bErstellung und Übermittlung strafverfolgungs-
behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungs-
ermächtigung § 32cElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 32dPflicht zur elektronischen Übermittlung § 32eÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32fForm der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 32f StPO
43 Entscheidungen zu § 32f StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19
Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos
- BFH, 30.10.2023 - X B 35/23
Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht
- BGH, 10.01.2023 - 1 StR 464/22
Begründung der Verfahrensrüge (kein Anspruch auf rechtzeitige Übersendung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18
Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch ...
- OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der ...
- BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21
Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte
- OLG Zweibrücken, 10.07.2020 - 1 OWi 2 SsBs 51/20
Ermessensentscheidung über die Form der Akteneinsichtsgewährung im gerichtliches ...
- OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21
Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer ...
- OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18
Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform
- AG Daun, 15.04.2020 - 4c OWi 141/20
Aktenversendungspauschale, elektronisch geführte Akte, Einsicht in einen Ausdruck
Querverweise
Auf § 32f StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 479 (Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- § 110c (Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Allgemeine Regelungen
- § 77a (Elektronische Kommunikation und Aktenführung)