Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
(3) 1Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. 2Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 47 StPO
65 Entscheidungen zu § 47 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.09.2022 - 2 BvR 1627/22
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- AG Kehl, 07.09.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
Strafverfahren: Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für den ...
- StGH Hessen, 09.12.2008 - P.St. 2234
Ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim ...
- AG Straubing, 12.06.2018 - 9 OWi 353/18
Kostenpflicht für Akteneinsicht bei nicht beigezogenen Verwaltunsgakten
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.08.2019 - LVG 24/19
Einstweiliger Rechtsschutz, Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - 4 MB 3/17
Auswirkungen der Wiedereinsetzung gegen eine Verurteilung bzw. ...
- VGH Bayern, 08.07.2019 - 11 CS 19.1102
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem - Beschwerde ...
- OLG Köln, 21.07.2014 - 2 Ws 417/14
Aufhebung der Umwandlungsentscheidung nach Wegfall der Rechtskraft des zu ...
- VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung, ...
- OLG Köln, 25.02.1986 - Ss 2/86
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Querverweise
Auf § 47 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 33a (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)