Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
(2) 1Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. 2Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 472a StPO
312 Entscheidungen zu § 472a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ...
- OLG Celle, 21.09.2021 - 2 Ws 270/21
Entscheidungsbefugnis der Parteien für Regelung der Kosten für Adhäsionsverfahren ...
- BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23
Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger ...
- OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20
Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden
- LG München II, 01.12.2023 - 6 Qs 7/23
Adäsionsverfahren, Kostenentscheidung, Billigkeitsentscheidung, ...
- OLG Stuttgart, 30.09.2022 - 1 Ws 201/22
Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren bei ...
- VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 9 Abs ...
- KG, 29.05.2015 - 1 Ws 4/15
Auslegung einer Kostenregelung in einem im Adhäsionsverfahren geschlossenen ...
- OLG Celle, 04.04.2016 - 1 Ss 16/16
Adhäsionsausspruch bei leichtfertiger Geldwäsche; Verschlechterung im ...
- BGH, 06.09.2022 - 6 StR 325/22
Verwerfung der Revision
Querverweise
Auf § 472a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 472a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 403 (Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren)