Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482) |
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) 1Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
2Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts | 19.04.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
31.12.2016 | Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes | 23.12.2016 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
beschränkungen § 480Entscheidung über die Datenübermittlung § 481Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
Rechtsprechung zu § 474 StPO
163 Entscheidungen zu § 474 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 20.12.2021 - 203 VAs 389/21
Auskünfte und Akteneinsicht für andere öffentliche Stellen
- OLG Oldenburg, 03.03.2021 - 1 VAs 3/21
Befugnisse der Staatsanwaltschaft zur Übermittlung personenbezogener Daten aus ...
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- BGH, 16.03.2023 - III ZR 104/21
Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten
- OLG Hamburg, 24.08.2021 - 12 UF 128/21
Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zum Wohl des Kindes
- BayObLG, 14.03.2024 - 102 VA 226/23
Verwaltungsrechtsweg, Staatsanwaltschaft, Beamte, Dienstherr, ...
- BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13
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- OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13
- KG, 04.08.2021 - 6 VAs 3/21
Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren: Rechtsweg gegen Gewährung von ...
- OLG Hamm, 04.07.2019 - 1 VAs 29/19
Besichtigung und Übersendung amtlich verwahrter Beweisstücke im Sinne des § 474 ...
§ 474 StPO in Nachschlagewerken
- § 474 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 474 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
Redaktionelle Querverweise zu § 474 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 155b (Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs) (zu §§ 474 ff)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Registerbehörde
- §§ 1 ff. (Bundeszentralregister) (zu §§ 474 ff)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- §§ 12 ff.