Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a) |
Zitiervorschläge
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§ 99Möglichkeit der Verschmelzung
§ 100Prüfung der Verschmelzung
§ 101Vorbereitung der Mitglieder-
versammlung § 102Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 103Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 104Bekanntmachung der Verschmelzung § 104aAusschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
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versammlung § 102Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 103Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 104Bekanntmachung der Verschmelzung § 104aAusschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
Rechtsprechung zu § 102 UmwG
Entscheidung zu § 102 UmwG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 397/95
Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Insolvenzsicherung
Querverweise
Auf § 102 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
- § 106 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung)