Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a) |
Zitiervorschläge
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(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
(2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Verschmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher Rechtsträger nicht gegründet werden.
§ 99Möglichkeit der Verschmelzung
§ 100Prüfung der Verschmelzung
§ 101Vorbereitung der Mitglieder-
versammlung § 102Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 103Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 104Bekanntmachung der Verschmelzung § 104aAusschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
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versammlung § 102Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 103Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 104Bekanntmachung der Verschmelzung § 104aAusschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
Rechtsprechung zu § 99 UmwG
4 Entscheidungen zu § 99 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 29.01.2019 - 25 Wx 53/18
Wirksamkeit der Verschmelzung zweier Vereine
- BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ...
- BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14
Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis
- OLG Köln, 10.02.2020 - 2 Wx 28/20
Pflicht zur Stichtagsbilanz bei Verschmelzung nicht buchführungspflichtiger ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 99 UmwG:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 I Nr. 4 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 99 ff)