Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Siebenter Abschnitt - Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände (§§ 105 - 108)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UmwG
__paste_bez____paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umwandlungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 107
Pflichten der Vorstände

(1) 1Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. 2Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1911), in Kraft getreten am 18.08.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts14.08.2006BGBl. I S. 1911

Querverweise

Auf § 107 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
            § 105 (Möglichkeit der Verschmelzung)
Was ist das?

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