Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Siebenter Abschnitt - Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände (§§ 105 - 108) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.
§ 105Möglichkeit der Verschmelzung
§ 106Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 107Pflichten der Vorstände § 108Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes
Neu Gesamtansicht
versammlung § 107Pflichten der Vorstände § 108Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes