Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119) |
Erster Unterabschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§ 109) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 109 UmwG
Entscheidung zu § 109 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 16.01.2020 - 10 K 1848/16
Einkommensteuer - Wie wirkt sich ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten, der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 109 UmwG:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 I Nr. 6 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger)